Norm
JN §29Rechtssatz
Trotz Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Pflegschaftsgerichtes und damit seine Verpflichtung, das Verfahren weiterzuführen solange aufrecht, bis das andere Gericht die Pflegschaftssache übernimmt oder die Übertragung vom gemeinsamen Oberlandesgericht bzw dem OGH genehmigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046164Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009