Norm
ABGB §161Rechtssatz
Wurde eine Pflegschaftssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN einem Gericht übertragen und erwuchs der bezughabende Beschluß nach Legitimation des Kindes in Rechtskraft, erfolgt die Entscheidung nicht durch das unzuständige Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048178Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00694_7700000_002