Norm
JN §29Rechtssatz
§ 29 JN muß nicht bloß auf die Zuständigkeit des Gerichtes angewendet werden, in Ansehung dessen bei Einleitung des Verfahrens der gesetzlichen Zuständigkeitstatbestand erfüllt war, sondern auch auf die Zuständigkeit des Gerichtes, das eine Rechtssache nach bewirkter Delegation oder Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN zur Weiterführung übernommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014