RS OGH 1986/9/4 6Ob630/86, 9Ob65/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Norm

JN §29
JN §111 Abs2

Rechtssatz

§ 29 JN muß nicht bloß auf die Zuständigkeit des Gerichtes angewendet werden, in Ansehung dessen bei Einleitung des Verfahrens der gesetzlichen Zuständigkeitstatbestand erfüllt war, sondern auch auf die Zuständigkeit des Gerichtes, das eine Rechtssache nach bewirkter Delegation oder Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN zur Weiterführung übernommen hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 630/86
    Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 630/86
  • 9 Ob 65/14w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 65/14w
    Vgl; Beisatz: Eine (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit unter Berufung auf § 111 JN kommt bei einer vorhergehenden Zuständigkeitsentscheidung nur dann in Betracht, wenn sich die Sachverhaltsgrundlage geändert hat. (T1)
    Bem: Unter Hinweis auf 3 Ob 107/14b. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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