Begründung: Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Oberwart eingebrachten Klage von der Beklagten, einer Gesellschaft mit Sitz in Tschechien, 480 EUR für die Durchführung eines Transports von Oberwart nach Deutschland. Sie beruft sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Art 31 Z 1 lit b CMR (Ort der Übernahme des Transportguts). Sollte sich das angerufene Gericht nicht für örtlich zuständig erachten, werde der Antrag gestellt, die Klage dem Obersten Gerichtshof ... mehr lesen...
Begründung: Der in Österreich wohnhafte Kläger, der die Klage beim Landesgericht Klagenfurt anhängig machte, hat nach den Klagsbehauptungen mit der beklagten Schweizer Gesellschaft als „Verbraucher“ iSd LGVÜ eine Vermittlungsvereinbarung über Warentermingeschäfte abgeschlossen, wobei dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Anbot und eine telefonische Werbung in Österreich vorangegangen sei. Das Vertragsanbot sei dem Kläger in Österreich unterbreitet und von diesem auch in Österreic... mehr lesen...
Begründung: Die einschreitende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in dem beim Landesgericht Korneuburg geführten Firmenbuch unter FN ***** mit dem Sitz in S***** eingetragen. Die Einschreiterin bringt vor, sie solle im Weg der Verschmelzung durch Aufnahme nach den §§ 96 ff GmbHG in Verbindung mit §§ 220 ff AktG und nach §§ 5 ff des deutschen Umwandlungsgesetzes auf ihre Alleingesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragene A***** ... mehr lesen...
Begründung: Der in Wien wohnhafte Antragsteller beabsichtigt eine auf § 5j KSchG idF des Fernabsatzgesetzes BGBl I 185/1999 gestützte Klage gegen die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft mbH einzubringen. In einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben dieser Gesellschaft seien ihm ein Bargeldguthaben von 43.500 S und sechs Geschenke im Wert von 45.500 S in Aussicht gestellt worden, wenn er Waren bestelle. Dies habe er gemacht und die in den Katalogen angeführt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Ordination eines in Österreich gelegenen Verlassenschaftsgerichtes ist in einem Fall wie dem gegenständlichen zwar grundsätzlich möglich (2 N 504/97), setzt jedoch voraus, dass weder der letzte allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen im Inland noch ein im Inland gelegenes Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln ist (5 Nd 509/97 = EFSlg 85.140, ebenfalls ein Ersuchen des Präsidenten des LGZ Wien betreffend). Die dafü... mehr lesen...
Begründung: Laut Todesmeldung des Zivilstandsamts Zürich an die konsularische Vertretung von Österreich in Zürich ist die am 26. 2. 1944 in L***** (Jugoslawien) geborene Ana-Marija (im
Betreff: auch als "Anna-Marija" bezeichnet) R***** am 13. 11. 2000 in Zürich verstorben. Laut Bericht des Österreichischen Generalkonsulats Zürich vom 28. 11. 2000 an das BM für Justiz in Wien geht aus den dort vorliegenden Unterlagen hervor, "dass die Genannte am 14. 11. 1986 in Wien den österreic... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt das Entgelt für die Beistellung von Arbeitskräften über Auftrag der beklagten Partei auf einer Baustelle in Österreich. Da die klagende Partei die für den Vertrag charakteristischen Werkleistungen für die Beklagte erbracht und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Sitz in Österreich gehabt habe, sei österreichisches Recht anzuwenden. Infolge der anzuwendenden Bestimmungen des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens sei somit gemäß Art 4 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger macht gegen die Beklagte mit Sitz in Deutschland eine Forderung von S 27.029,80 sA geltend. Diese sei als Reiseveranstalter einer vom Kläger gebuchten Pauschalreise auf die Seychellen, die er aufgrund eines Reiseprospekts der beklagten Partei in Österreich als Verbraucher gebucht habe, aufgetreten. Für den als Verbrauchergeschäft zu qualifizierenden Reisevertrag sei gemäß Art 14 EuGVÜ die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Die örtliche Z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der am 1. 9. 1998 (oder 31. 8. 1998) in der Bundesrepublik Deutschland verstorbene, am 15. 10. 1940 in Groß St. Florian geborene, österreichische Staatsbürger hatte in der Bundesrepublik Deutschland seinen letzten Wohnsitz. Beim Toten wurden die im Bericht der Polizeidirektion Böblingen angeführten Urkunden und Schriftstücke aufgefunden, die im Akt erliegen. Das Vorhandensein beweglichen oder unbeweglichen Vermögens konn... mehr lesen...
Begründung: Am 14. März 1999 verstarb der am 10. Oktober 1948 geborene und aus dem
Kopf: dieser Entscheidung ersichtliche österreichische Staatsbürger in Feldkirch (Vorarlberg). Er ist österreichischer Staatsbürger und war zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft. Sein letzter inländischer Wohnsitz (Juli 1976) war nach den vorliegenden aktenmäßigen Unterlagen in Wien. Er hinterließ eine mit 23. 7. 1987 datierte letztwillige Verfügung (Testament), in der er seine (damali... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Gesellschaft mit Sitz in W***** bringt in der an den Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage, mit der sie eine Forderung von S 257.748,-- (sA) gegen die beiden beklagten Parteien durchsetzen will, die ihren Sitz in I***** bzw in V***** (Italien) haben, im wesentlichen vor: Die Erstbeklagte habe im Auftrag der T***** KG, M*****, die wiederum von der B***** GmbH, I***** beauftragt worden sei, von August bis Dezember 1998 gegen fixe Kosten Transporte von ... mehr lesen...
Begründung: Am 5. 2. 1997 verstarb die am 6. 7. 1939 in Wien geborene Magdalena Angela W*****, geborene Bärnreiter, geschiedene Lommer, in L*****, BRD, wo sie auch ihren letzten Wohnsitz hatte. Sie hinterließ eine bereits volljährige Tochter, die am 26. 12. 1977 geborene Viktoria W*****, die auch als Erbin in Frage käme. Nach der Aktenlage besteht eine letztwillige Verfügung der Erblasserin, in der sie ihr Vermögen "aus Wien" und ihr Vermögen "in Deutschland" ihren Kindern, näml... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger stellte mit der Behauptung, durch Art 13 Z 3 LGVÜ sei für seinen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht gegeben, einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN und brachte vor, er habe beim Bezirksgericht Innsbruck zu 13 C 1172/98 bereits die Schadenersatzklage eingebracht. Dort werde wegen des Einwandes der beklagten Partei, es fehle... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei begehrt mit ihrem vor Einleitung eines Rechtsstreits (§ 387 Abs 2 EO) beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Antrag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Gegnerin der gefährdeten Partei aufgetragen werden soll, der gefährdeten Partei in der Wettkampfsaison 1997/98 (Lizenzjahr 1.7.1997 bis 30.6.1998) die Teilnahme an den Alpinen Skiwettkämpfen, insbesondere solchen laut FIS-Kalender, zu gestat... mehr lesen...
Begründung: Die am 6.7.1939 in Wien geborene Magdalena Angela W*****, geborene B*****, geschiedene Lommer, verstarb am 5.2.1997 in *****, wo sie auch ihren letzten Wohnsitz hatte. Sie hinterließ eine bereits volljährige Tochter, die am 26.12.1977 geborene Viktoria W*****, die auch als Erbin in Frage käme. Nach der Aktenlage besteht eine letztwillige Verfügung der Erblasserin, in der sie ihr Vermögen "aus Wien" und ihr Vermögen "in D*****" ihren Kindern, nämlich der ebenfalls ver... mehr lesen...
Norm: JN §28 Abs1JN §106
Rechtssatz: Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 28 Abs 1 JN hat erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Entscheidungstexte 5 Nd 509/97 Entscheidungstext OGH 02.09.1... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §106
Rechtssatz: Hat ein Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich nicht bestanden, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 JN ein für die Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht zu bestimmen (hier: Bezirksgericht Innere Stadt Wien). Entscheidungstexte 2 N 504/97 Entscheidungstext OGH 01.04.1997 2 N 504/97 5 Nd ... mehr lesen...
Norm: JN §106
Rechtssatz: Die Lage des beweglichen Vermögens entscheidet auch dann über die Zuständigkeit des österreichischen Abhandlungsgerichtes, wenn sich kein unbewegliches Vermögen des Verstorbenen im Inland befindet, mag er auch im Ausland unbewegliches Vermögen besessen haben. Entscheidungstexte 1 Nd 521/82 Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Nd 521/82 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §300 CABGB §1237ABGB §1238AußStrG §21 ffBGB §1371BGB §1931JN §106 ff
Rechtssatz: 1) Der in der Bundesrepublik Deutschland gelegene unbewegliche Nachlaß eines österreichischen Erblassers vererbt sich infolge Rückverweisung der österreichischen erbrechtlichen Kollisionsnormen nach deutschem Recht als der lex rei sitae. 2) Für Eheleute, bei denen der Mann österreichischer Staatsangehöriger ist und die Frau sowohl die deutsche wie die ös... mehr lesen...