TE OGH 1999/10/11 7Nd515/99

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) S***** GmbH, ***** und 2.) M***** , wegen S 257.748,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nach § 28 JN findet nicht statt.Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nach Paragraph 28, JN findet nicht statt.

Text

Begründung:

Die klagende Gesellschaft mit Sitz in W***** bringt in der an den Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage, mit der sie eine Forderung von S 257.748,-- (sA) gegen die beiden beklagten Parteien durchsetzen will, die ihren Sitz in I***** bzw in V***** (Italien) haben, im wesentlichen vor:

Die Erstbeklagte habe im Auftrag der T***** KG, M*****, die wiederum von der B***** GmbH, I***** beauftragt worden sei, von August bis Dezember 1998 gegen fixe Kosten Transporte von Sportartikeln von I***** nach Italien organisiert. Die Zweitbeklagte habe im Auftrag der Erstbeklagten die Transporte durchgeführt. Dabei sei eine große Anzahl von Sportartikel im Gesamtwert des Klagsbetrages in Verlust geraten. Die klagende Partei habe der Geschädigten die Verluste ersetzt; sowohl die T***** KG, als auch die B***** GmbH hätten ihr ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten. Auf den gegenständlichen Transportvertrag sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Die erstbeklagte Partei habe ein grobes Organisationsverschulden zu vertreten, die Zweitbeklagte hafte im Sinne der Art 3, 8 und 17 CMR. Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. In Ermangelung der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes stelle die klagende Partei gemäß § 28 Abs 1 JN den Antrag an den Obersten Gerichtshof, das sachlich nicht unzuständige Bezirksgericht Innsbruck auch für die Zweitbeklagte als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Die Erstbeklagte habe im Auftrag der T***** KG, M*****, die wiederum von der B***** GmbH, I***** beauftragt worden sei, von August bis Dezember 1998 gegen fixe Kosten Transporte von Sportartikeln von I***** nach Italien organisiert. Die Zweitbeklagte habe im Auftrag der Erstbeklagten die Transporte durchgeführt. Dabei sei eine große Anzahl von Sportartikel im Gesamtwert des Klagsbetrages in Verlust geraten. Die klagende Partei habe der Geschädigten die Verluste ersetzt; sowohl die T***** KG, als auch die B***** GmbH hätten ihr ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten. Auf den gegenständlichen Transportvertrag sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Die erstbeklagte Partei habe ein grobes Organisationsverschulden zu vertreten, die Zweitbeklagte hafte im Sinne der Artikel 3,, 8 und 17 CMR. Gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. In Ermangelung der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes stelle die klagende Partei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN den Antrag an den Obersten Gerichtshof, das sachlich nicht unzuständige Bezirksgericht Innsbruck auch für die Zweitbeklagte als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Das Bezirksgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 28 JN vor.Das Bezirksgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 28, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen jedoch nicht vor, weil ohnehin das hinsichtlich der Erstbeklagten zuständige Gericht auch hinsichtlich der Zweitbeklagten zuständig ist. Von der klagenden Partei wird übersehen, dass Art 6 Z 1. EuGVÜ (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) es erlaubt, Beklagte mit Wohnsitz in verschiedenen Vertragsstaaten vor dem Gericht eines der Beklagten gemeinsam zu klagen. Der zur Zuständigkeitsbegründung notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt (EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kafelis/Schröder). Nach dem EuGH ist Art 22 Abs 3 LGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler, Die Überkommen von Lugano und Brüssel, Rz 4 zu § 6 LGVÜ).Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen jedoch nicht vor, weil ohnehin das hinsichtlich der Erstbeklagten zuständige Gericht auch hinsichtlich der Zweitbeklagten zuständig ist. Von der klagenden Partei wird übersehen, dass Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) es erlaubt, Beklagte mit Wohnsitz in verschiedenen Vertragsstaaten vor dem Gericht eines der Beklagten gemeinsam zu klagen. Der zur Zuständigkeitsbegründung notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt (EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kafelis/Schröder). Nach dem EuGH ist Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler, Die Überkommen von Lugano und Brüssel, Rz 4 zu Paragraph 6, LGVÜ).

Im vorliegenden Fall liegt der Sachzusammenhang klar auf der Hand. Von der Klägerin wird auch begehrt, die Beklagten gesamthänderisch zu verpflichten (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 5). Da der Klägerin in Ansehung der Zweitbeklagten ohnehin ein Wahlgerichtsstand zur Verfügung steht, kommt eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall liegt der Sachzusammenhang klar auf der Hand. Von der Klägerin wird auch begehrt, die Beklagten gesamthänderisch zu verpflichten vergleiche Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 5). Da der Klägerin in Ansehung der Zweitbeklagten ohnehin ein Wahlgerichtsstand zur Verfügung steht, kommt eine Ordination nach Paragraph 28, JN nicht in Betracht.

Auf die sich im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts stellende Frage der sachlichen Zuständigkeit ist hier nicht weiter einzugehen.

Anmerkung

E55675 07J05159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00515.99.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19991011_OGH0002_0070ND00515_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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