TE OGH 1997/9/2 5Nd509/97

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Veröffentlicht am 02.09.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 5.Februar 1997 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürgerin Magdalena Angela W*****, wegen Ersuchens nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 5.Februar 1997 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürgerin Magdalena Angela W*****, wegen Ersuchens nach Paragraph 28, JN, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ohne Entscheidung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die am 6.7.1939 in Wien geborene Magdalena Angela W*****, geborene B*****, geschiedene Lommer, verstarb am 5.2.1997 in *****, wo sie auch ihren letzten Wohnsitz hatte. Sie hinterließ eine bereits volljährige Tochter, die am 26.12.1977 geborene Viktoria W*****, die auch als Erbin in Frage käme. Nach der Aktenlage besteht eine letztwillige Verfügung der Erblasserin, in der sie ihr Vermögen "aus Wien" und ihr Vermögen "in D*****" ihren Kindern, nämlich der ebenfalls verstorbenen Katja W*****, geboren 17.7.1972, sowie der schon erwähnten Viktoria W***** vermacht.

Der für das Nachlaßgericht tätige Notar Heinz Merkel, Bahnhofstraße 57, D-71229 Leonberg, richtete am 21.3.1997 das Ersuchen an das österreichische Generalkonsulat in München, die Nachlaßsache in Österreich abzuwickeln. Mit Schreiben vom 9.April 1997, GZ 878.484/2-I.9/1997, ersuchte das Bundesministerium für Justiz den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien um Ermittlung des zuständigen Verlassenschaftsgerichtes und Weiterleitung des Aktes an dieses, da im Testament von Vermögen in Wien die Rede und die Erblasserin auch in Wien geboren sei.

Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit dem Ersuchen dem Obersten Gerichtshof vor, gemäß § 28 JN einen Gerichtsstandort zu bestimmen, weil ein inländischer Wohnsitz nicht ermittelt werden konnte.Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit dem Ersuchen dem Obersten Gerichtshof vor, gemäß Paragraph 28, JN einen Gerichtsstandort zu bestimmen, weil ein inländischer Wohnsitz nicht ermittelt werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwN, 2 Nd 504/97), soferne Staatsverträge nichts anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht (vgl Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner 1987, 259, 266). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach § 106 JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Läßt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teil, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. Nach den durch den Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien veranlaßten Erhebungen der Magistratsabteilung 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv, vom 14.8.1997 ist ein letzter allgemeiner Gerichtsstand der Erblasserin in Österreich nicht ausmittelbar. Nicht ergibt sich jedoch aus der Aktenlage, daß die Erblasserin weder inländisches unbewegliches noch bewegliches Vermögen besessen hat. Dies kann infolge des Hinweises der Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung auf "Vermögen aus Österreich" auch nicht ausgeschlossen werden. Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 28 Abs 1 JN hat aber erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Vor einer allfälligen Wiedervorlage an den Obersten Gerichtshof werden daher noch Erhebungen, beispielsweise durch Einvernahme der aktenkundig in Deutschland lebenden Tochter Viktoria W*****, zu pflegen sein, ob inländisches unbewegliches oder bewegliches Vermögen der Erblasserin vorhanden ist.Bei inländischen Erblassern besteht nach Paragraph 21, AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwN, 2 Nd 504/97), soferne Staatsverträge nichts anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht vergleiche Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner 1987, 259, 266). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach Paragraph 106, JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Läßt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teil, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. Nach den durch den Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien veranlaßten Erhebungen der Magistratsabteilung 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv, vom 14.8.1997 ist ein letzter allgemeiner Gerichtsstand der Erblasserin in Österreich nicht ausmittelbar. Nicht ergibt sich jedoch aus der Aktenlage, daß die Erblasserin weder inländisches unbewegliches noch bewegliches Vermögen besessen hat. Dies kann infolge des Hinweises der Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung auf "Vermögen aus Österreich" auch nicht ausgeschlossen werden. Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, JN hat aber erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Vor einer allfälligen Wiedervorlage an den Obersten Gerichtshof werden daher noch Erhebungen, beispielsweise durch Einvernahme der aktenkundig in Deutschland lebenden Tochter Viktoria W*****, zu pflegen sein, ob inländisches unbewegliches oder bewegliches Vermögen der Erblasserin vorhanden ist.

Anmerkung

E47439 05J05097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050ND00509.97.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19970902_OGH0002_0050ND00509_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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