TE OGH 1999/11/24 8Nd503/99

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** verstorbenen österreichischen Staatsbürgers Franz M*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es besteht kein Anlaß zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 28 JN.Es besteht kein Anlaß zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß Paragraph 28, JN.

Die Verlassenschaftssache wird gemäß § 44 JN an das örtlich zuständige Bezirksgericht Deutschlandsberg überwiesen.Die Verlassenschaftssache wird gemäß Paragraph 44, JN an das örtlich zuständige Bezirksgericht Deutschlandsberg überwiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der am 1. 9. 1998 (oder 31. 8. 1998) in der Bundesrepublik Deutschland verstorbene, am 15. 10. 1940 in Groß St. Florian geborene, österreichische Staatsbürger hatte in der Bundesrepublik Deutschland seinen letzten Wohnsitz. Beim Toten wurden die im Bericht der Polizeidirektion Böblingen angeführten Urkunden und Schriftstücke aufgefunden, die im Akt erliegen. Das Vorhandensein beweglichen oder unbeweglichen Vermögens konnte nicht festgestellt werden. Nach den durch den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien veranlaßten Erhebungen der Magistratabteilung 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv, ist ein letzter allgemeiner Gerichtsstand des Verstorbenen in Wien nicht ausmittelbar.

Die vom Obersten Gerichtshof an die gemäß § 13 MeldeG für Groß St. Florian sowie den Wohnsitz der Geschwister des Verstorbenen zuständige Meldebehörde gerichtete Anfrage ergab ebenso wie die Vernehmung der Geschwister durch das zuständige Bezirksgericht, daß der Verstorbene im Inland weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen hatte. Sein letzter Wohnsitz in Österreich lag bis 1964 im selben Ort in Österreich wie jener seiner Geschwister. Er war dort auch polizeilich gemeldet.Die vom Obersten Gerichtshof an die gemäß Paragraph 13, MeldeG für Groß St. Florian sowie den Wohnsitz der Geschwister des Verstorbenen zuständige Meldebehörde gerichtete Anfrage ergab ebenso wie die Vernehmung der Geschwister durch das zuständige Bezirksgericht, daß der Verstorbene im Inland weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen hatte. Sein letzter Wohnsitz in Österreich lag bis 1964 im selben Ort in Österreich wie jener seiner Geschwister. Er war dort auch polizeilich gemeldet.

Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG grundsätzlich die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwH). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach § 106 JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers unter anderem das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Nur wenn ein zuständigkeitsbegründender Sachverhalt im Sinne des § 106 JN nicht ausmittelbar ist, liegt ein Fall der in Außerstreitsachen von Amts wegen (§ 28 Abs 4 JN) vorzunehmenden Ordination gemäß § 28 JN vor.Bei inländischen Erblassern besteht nach Paragraph 21, AußStrG grundsätzlich die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwH). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach Paragraph 106, JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers unter anderem das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Nur wenn ein zuständigkeitsbegründender Sachverhalt im Sinne des Paragraph 106, JN nicht ausmittelbar ist, liegt ein Fall der in Außerstreitsachen von Amts wegen (Paragraph 28, Absatz 4, JN) vorzunehmenden Ordination gemäß Paragraph 28, JN vor.

Wie auch vom Vorlagegericht unschwer zu erheben gewesen wäre, hatte der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand in Österreich im Sprengel des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg, sodaß ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs gemäß § 28 JN nicht erforderlich ist.Wie auch vom Vorlagegericht unschwer zu erheben gewesen wäre, hatte der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand in Österreich im Sprengel des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg, sodaß ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 28, JN nicht erforderlich ist.

Die Verlassenschaftssache ist gemäß § 44 JN an das zuständige Abhandlungsgericht zu überweisen.Die Verlassenschaftssache ist gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Abhandlungsgericht zu überweisen.

Anmerkung

E56399 08J05039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080ND00503.99.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0080ND00503_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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