TE OGH 2000/5/10 10Nd502/00

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Veröffentlicht am 10.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. Andreas O*****, Facharzt für Radiologie, ***** vertreten durch MMag. Dr. Peter Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 27.029,80 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Ordination wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger macht gegen die Beklagte mit Sitz in Deutschland eine Forderung von S 27.029,80 sA geltend. Diese sei als Reiseveranstalter einer vom Kläger gebuchten Pauschalreise auf die Seychellen, die er aufgrund eines Reiseprospekts der beklagten Partei in Österreich als Verbraucher gebucht habe, aufgetreten. Für den als Verbrauchergeschäft zu qualifizierenden Reisevertrag sei gemäß Art 14 EuGVÜ die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründete der Kläger auf § 99 JN.Der Kläger macht gegen die Beklagte mit Sitz in Deutschland eine Forderung von S 27.029,80 sA geltend. Diese sei als Reiseveranstalter einer vom Kläger gebuchten Pauschalreise auf die Seychellen, die er aufgrund eines Reiseprospekts der beklagten Partei in Österreich als Verbraucher gebucht habe, aufgetreten. Für den als Verbrauchergeschäft zu qualifizierenden Reisevertrag sei gemäß Artikel 14, EuGVÜ die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründete der Kläger auf Paragraph 99, JN.

Die beklagte Partei hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten. Ein Gerichtsstand nach § 99 JN komme nach den Bestimmungen des EuGVÜ nicht in Frage; überdies sei eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung nach Art 17 EuGVÜ getroffen worden.Die beklagte Partei hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten. Ein Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN komme nach den Bestimmungen des EuGVÜ nicht in Frage; überdies sei eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung nach Artikel 17, EuGVÜ getroffen worden.

Nach Erhebung dieser Unzuständigkeitseinrede stellte der Kläger den Antrag, die Rechtssache an das BG Salzburg zu überweisen, weil die Beklagte dort eine Niederlassung besitze. Über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ist noch nicht entschieden worden.

Letztlich beantragt die klagende Partei mit dem Vorbringen, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes offenbar nicht gegeben bzw nicht zu ermitteln sind, die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Ordination im Sinn des § 28 JN erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Vor rechtskräftiger Erledigung der im Prozess erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kommt daher eine Ordination nicht in Frage (6 Nd 512/98 mwN; Mayr in Rechberger2, Rz 2 zu § 28 JN).Nach der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Ordination im Sinn des Paragraph 28, JN erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Vor rechtskräftiger Erledigung der im Prozess erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kommt daher eine Ordination nicht in Frage (6 Nd 512/98 mwN; Mayr in Rechberger2, Rz 2 zu Paragraph 28, JN).

Anmerkung

E57935 10J05020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100ND00502..0510.000

Dokumentnummer

JJT_20000510_OGH0002_0100ND00502_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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