Norm
JN §106Rechtssatz
Die Lage des beweglichen Vermögens entscheidet auch dann über die Zuständigkeit des österreichischen Abhandlungsgerichtes, wenn sich kein unbewegliches Vermögen des Verstorbenen im Inland befindet, mag er auch im Ausland unbewegliches Vermögen besessen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046819Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010ND00521_8200000_001