TE OGH 2011/8/9 7Nc11/11v

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei C***** a.s.,*****, wegen 480 EUR (sA), infolge Vorlage eines Antrags der klagenden Partei nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Oberwart zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Oberwart eingebrachten Klage von der Beklagten, einer Gesellschaft mit Sitz in Tschechien, 480 EUR für die Durchführung eines Transports von Oberwart nach Deutschland. Sie beruft sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Art 31 Z 1 lit b CMR (Ort der Übernahme des Transportguts). Sollte sich das angerufene Gericht nicht für örtlich zuständig erachten, werde der Antrag gestellt, die Klage dem Obersten Gerichtshof zur Ordination vorzulegen.

Ohne eine Entscheidung über seine Unzuständigkeit zu treffen, legte das angerufene Gericht den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 1 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn der Zivilprozessordnung oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Wurde hingegen - wie hier - ein inländisches Gericht angerufen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046443; RS0046450; Mayr in Rechberger3 § 28 JN Rz 2 mwN). An einen solchen Beschluss wäre der Oberste Gerichtshof gebunden (7 Nc 74/03x mwN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt und hierüber vom Obersten Gerichtshof entschieden werden (2 Nd 515/99; 7 Nc 74/03x; 7 Nc 29/04f ua).

Der Oberste Gerichtshof ist demnach derzeit (mangels funktioneller Zuständigkeit) nicht befugt und veranlasst, über den Ordinationsantrag der Klägerin zu entscheiden (vgl 5 Nc 29/10z ua).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E98223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070NC00011.11V.0809.000

Im RIS seit

18.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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