Norm
JN §28 Abs1Rechtssatz
Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 28 Abs 1 JN hat erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108569Im RIS seit
02.10.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020