Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 5. Februar 1997 verstorbenen, zuletzt in L***** , Bundesrepublik Deutschland, wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürgerin Magdalena Angela W*****, wegen Ersuchens nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 5. Februar 1997 verstorbenen, zuletzt in L***** , Bundesrepublik Deutschland, wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürgerin Magdalena Angela W*****, wegen Ersuchens nach Paragraph 28, JN, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Abhandlung der Verlassenschaft wird das Bezirksgericht Innere Stadt bestimmt.
Text
Begründung:
Am 5. 2. 1997 verstarb die am 6. 7. 1939 in Wien geborene Magdalena Angela W*****, geborene Bärnreiter, geschiedene Lommer, in L*****, BRD, wo sie auch ihren letzten Wohnsitz hatte. Sie hinterließ eine bereits volljährige Tochter, die am 26. 12. 1977 geborene Viktoria W*****, die auch als Erbin in Frage käme. Nach der Aktenlage besteht eine letztwillige Verfügung der Erblasserin, in der sie ihr Vermögen "aus Wien" und ihr Vermögen "in Deutschland" ihren Kindern, nämlich der - ebenfalls verstorbenen - Katja W*****, geboren 17. 7. 1972, sowie der schon erwähnten Viktoria W*****, vermacht.
Der für das Nachlaßgericht tätige Notar Heinz Merkel, Bahnhofstraße 57, D-71229 Leonberg, richtete am 21. 3. 1997 das Ersuchen an das österreichische Generalkonsulat in München, die Nachlaßsache in Österreich abzuwickeln.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwN, 2 N 504/97), soferne Staatsverträge nichts anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht (vgl Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner 1987, 259, 266). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach § 106 JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Läßt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teil, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. Nach den durch den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien veranlaßten Erhebungen der Magistratsabteilung 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv, vom 14. 8. 1997 ist ein letzter allgemeiner Gerichtsstand der Erblasserin in Österreich nicht ausmittelbar. Vom Obersten Gerichtshof veranlaßte, in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich gepflogene Erhebungen haben nicht ergeben, daß ein in Österreich gelegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Erblasserin vorhanden ist.Bei inländischen Erblassern besteht nach Paragraph 21, AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwN, 2 N 504/97), soferne Staatsverträge nichts anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht vergleiche Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner 1987, 259, 266). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach Paragraph 106, JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Läßt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teil, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. Nach den durch den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien veranlaßten Erhebungen der Magistratsabteilung 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv, vom 14. 8. 1997 ist ein letzter allgemeiner Gerichtsstand der Erblasserin in Österreich nicht ausmittelbar. Vom Obersten Gerichtshof veranlaßte, in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich gepflogene Erhebungen haben nicht ergeben, daß ein in Österreich gelegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Erblasserin vorhanden ist.
Gemäß § 28 Abs 4 JN ist daher ein für die Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht zu bestimmen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, JN ist daher ein für die Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht zu bestimmen.
Mangels weiterer Anhaltspunkte bestimmt der Oberste Gerichtshof hiemit das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht.
Anmerkung
E52636 05J05019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00501.99.0122.000Dokumentnummer
JJT_19990122_OGH0002_0050ND00501_9900000_000