Norm: AußStrG §23AußStrG §137AußStrG §138AußStrG §139
Rechtssatz: Dien von dem zur Durchführung des Ausfolgungsverfahrens zuständigen Gerichte in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach den §§ 23, 137 - 139 AußStrG zu treffenden Vorkehrungen dienen dem Schutz der inländischen Gläubiger. Für diesen hat das Gericht im Sinne der genannten Anordnungen des Gesetzes von Amts wegen zu sorgen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §138
Rechtssatz: Als Sicherungsmaßnahmen kommen Sperren, die Verwahrung des Nachlasses, die formlose Verzeichnung der beweglichen Nachlaßgegenstände und unter Umständen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators in Betracht, nicht aber eine kostspielige Inventur und Schätzung. Entscheidungstexte 6 Ob 786/79 Entscheidungstext OGH 06.02.1980 6 Ob 786/79 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §138
Rechtssatz: Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des § 138 AußStrG reicht es nicht aus, daß ein an sich für ihre
Begründung: geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 555/76 Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 555/76 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §138
Rechtssatz: Dem Gläubiger, der seine Forderung gegen den Nachlaß anmeldet, aber nicht klagbar gemacht hat, kann zwar keine Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung bestimmt werden, das Gericht hat aber von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob die Forderung (dann noch) geeignet ist, die Ausfolgung des Nachlaßvermögens aufzuhalten (NZ 1932,137). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §138
Rechtssatz: Die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen besteht solange, als noch tatsächlich Nachlaßvermögen des Ausländers im Inland ist. Solchen Sicherungsmaßnahmen steht somit weder die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Ausland, noch eine formelle Erklärung der "Beendigung" des Ausfolgungsverfahrens entgegen, wenn diese erfolgt, bevor das gesamte Nachlaßvermögen bereits tatsächlich ausgefolgt wurde. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §138
Rechtssatz: Der Umstand, daß das ausländische Gericht bereits eine Einweisung in den Nachlaß ausgesprochen hat, verhindert Vorkehrungen zur Sicherung der inländischen Gläubiger nicht. Die Zurückbehaltung des Vermögens soll die Durchsetzung der Rechte der inländischen Gläubiger erleichtern und die Möglichkeit schaffen, daß dann, wenn sich ihre Ansprüche als berechtigt herausstellen, zu deren Befriedigung allenfalls ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 EAußstrG §23 Abs2AußStrG §137AußStrG §138
Rechtssatz: Unternimmt es der von der ausländischen Abhandlungsbehörde festgestellte Erbe, eine im Inland wohnhafte Person vor dem inländischen Gericht auf Herausgabe der in ihrer Gewahrsame befidlichen Nachlaßgegenstände zu belangen, so muß es dem Beklagten möglich sein, vor dem damit befaßten inländischen Gericht diesem Anspruch alle Einwendungen entgegenzusetzen, die seiner Ansicht n... mehr lesen...
Norm: AußStrG 23 Abs2AußStrG §138
Rechtssatz: Sind die angemeldeten Anforderungen geeignet, die Ausfolgung des Nachlasses an die ausländische Behörde aufzuhalten, dann hat das inländische Gericht sich auf die Sicherung des Nachlasses zu beschränken. Eine Verfügung über Nachlaßgegenstände, etwa eine Ermächtigung, eine Spareinlage ganz oder teilweise zu realisieren, steht ihm nicht zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §137AußStrG §138
Rechtssatz: Die Veräußerung von Nachlaßgegenständen zur Befriedigung inländischer Nachlaßgläubiger ist im Ausfolgungsverfahren bezüglich des beweglichen Nachlasses eines griechischen Staatsbürgers zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 579/53 Entscheidungstext OGH 04.07.1953 1 Ob 579/53 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: AußStrG §138
Rechtssatz: Das Gericht hat nicht im Zuge der Sicherung des Nachlasses nach §§ 138 ff AußStrG einen Kurator für einen Rechtsstreit zu bestellen, in welchem festgestellt werden soll, daß der Verstorbene ein Nachlaßvermögen im Inland nicht besitzt. Entscheidungstexte 3 Ob 517/52 Entscheidungstext OGH 27.08.1952 3 Ob 517/52 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §138
Rechtssatz: Rechtstellung des Kurators, der für den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß eines Ausländers bestellt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 160/46 Entscheidungstext OGH 16.08.1946 1 Ob 160/46 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0008129 Dokumentnummer ... mehr lesen...