Norm
ABGB §1438 ERechtssatz
Unternimmt es der von der ausländischen Abhandlungsbehörde festgestellte Erbe, eine im Inland wohnhafte Person vor dem inländischen Gericht auf Herausgabe der in ihrer Gewahrsame befidlichen Nachlaßgegenstände zu belangen, so muß es dem Beklagten möglich sein, vor dem damit befaßten inländischen Gericht diesem Anspruch alle Einwendungen entgegenzusetzen, die seiner Ansicht nach einer positiven Erledigung des Herausgabebegehrens entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007547Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0080OB00160_7200000_002