Norm
AußStrG §138Rechtssatz
Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des § 138 AußStrG reicht es nicht aus, daß ein an sich für ihre Begründung geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008132Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00555_7600000_001