RS OGH 1961/3/15 5Ob83/61, 6Ob124/72 (6Ob125/72), 4Ob632/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1961
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Norm

AußStrG 23 Abs2
AußStrG §138

Rechtssatz

Sind die angemeldeten Anforderungen geeignet, die Ausfolgung des Nachlasses an die ausländische Behörde aufzuhalten, dann hat das inländische Gericht sich auf die Sicherung des Nachlasses zu beschränken. Eine Verfügung über Nachlaßgegenstände, etwa eine Ermächtigung, eine Spareinlage ganz oder teilweise zu realisieren, steht ihm nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/61
    Entscheidungstext OGH 15.03.1961 5 Ob 83/61
    EvBl 1961/206 S 273 = SZ 34/38
  • 6 Ob 124/72
    Entscheidungstext OGH 21.09.1972 6 Ob 124/72
    nur: Sind die angemeldeten Anforderungen geeignet, die Ausfolgung des Nachlasses an die ausländische Behörde aufzuhalten, dann hat das inländische Gericht sich auf die Sicherung des Nachlasses zu beschränken. (T1) Beisatz: Solange die Forderungen der inländischen Gläubiger weder befriedigt noch sichergestellt sind, hat es die Ausfolgung des inländischen Nachlasses an die ausländische Behörde nicht vorzunehmen. (T2)
  • 4 Ob 632/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 632/75
    nur T1; Beis wie T2; JBl 1976,367 = NZ 177,136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007556

Dokumentnummer

JJR_19610315_OGH0002_0050OB00083_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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