Norm
AußStrG 23 Abs2Rechtssatz
Sind die angemeldeten Anforderungen geeignet, die Ausfolgung des Nachlasses an die ausländische Behörde aufzuhalten, dann hat das inländische Gericht sich auf die Sicherung des Nachlasses zu beschränken. Eine Verfügung über Nachlaßgegenstände, etwa eine Ermächtigung, eine Spareinlage ganz oder teilweise zu realisieren, steht ihm nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007556Dokumentnummer
JJR_19610315_OGH0002_0050OB00083_6100000_001