Norm: AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Das in § 126 Abs 1 AußStrG genannte Erfordernis, daß die Echtheit der Verfügung unbestritten sein müsse, gilt nicht für mündliche Testamente. Entscheidungstexte 2 Ob 503/83 Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 503/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008037 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 Abs1
Rechtssatz: Die Ansicht, daß unter "gehöriger Form" der letztwilligen Erklärung im Sinne des § 126 Abs 1 AußStrG bloß die äußere Form zu verstehen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 3 Ob 555/77 Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 555/77 2 Ob 503/83 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form, doch begründet nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen einen Mangel der äußeren Form. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Aussagen der Zeugen über den wesentlichen Punkt der Erbeinsetzung oder beim negativen Testament über den Ausschluss von Erbrecht nicht übereinstimmen und auch eine Aus... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 Abs1
Rechtssatz: Liegt eine konkretisierte Bestreitung der Echtheit des Testamentes vor, bedeutet dies nicht, daß die Parteirollen unter allen Umständen umgekehrt verteilt werden müssen. Entscheidungstexte 6 Ob 113/74 Entscheidungstext OGH 18.07.1974 6 Ob 113/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §123 Abs1AußStrG §126 Abs1 A
Rechtssatz: Die Zuteilung der Klägerrolle an den gesetzlichen Erben gegenüber testamentarisch berufenen Personen, welche dem Willen des Erblassers gemäß erst durch das Professorenkollegium einer Universität zu ermitteln sind, widerspricht dem Gesetz in seinen Bestimmungen der §§ 123 Abs 1, 126 Abs 1 AußStrG. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §589AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 Abs1 BAußStrG §293
Rechtssatz: Daß das Protokoll über die Errichtung eines gerichtlichen Testamentes von beiden eidlich verpflichteten Gerichtspersonen unterschrieben werden muß, ist zwar überwiegende Ansicht der Lehre, doch die Frage, ob das Unterbleiben einer dieser Unterschriften ein Formfehler ist, der Ungültigkeit des Testamentes nach sich zieht, im Gesetz selbst nicht ausdrücklich geregelt. Wi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Nach § 126 Abs 1 AußStrG ist dem gesetzlichen Erben gegenüber dem Testamentserben die Klägerrolle auch dann zuzuweisen, wenn nach dem Testament ein negatives Testament in Ansehung des Testamentserben errichtet wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 103/68 Entscheidungstext OGH 23.04.1968 8 Ob 103/68 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 Abs1 DTEG §11
Rechtssatz: Von der Vermutung des § 11 TEG kann im Bereiche des Abhandlungsverfahrens so lange nicht ausgegangen werden, als die Tatsache des Überlebens des Testamentserben behauptet wird und nicht feststeht, daß der Beweis hierüber mißlungen ist oder nicht. Darüber kann aber im Verfahren außer Streitsachen nicht entschieden werden (GlU Nr 10559). Bis dahin ist die Verlassenschaft nach dem Test... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Vom Fehlen einer in der gehörigen (äußeren) Form errichteten letzten Willenserklärung und damit von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit (§ 126 AußStrG) könnte nur gesprochen werden, wenn sich aus der Urkunde selbst nicht einmal Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen ergäben. Finden sich darin aber solche Anhaltspunkte und bleibt nur deren Tragweite und Bedeutung zu prüfen, stehen n... mehr lesen...
Norm: ABGB §591AußStrG §122AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes ist schon dann anzunehmen, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren, worunter Personen zu verstehen sind, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der §§ 591 ff ABGB ausgeschlossen sind. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §585AußStrG §126 Abs1
Rechtssatz: Von der im § 126 AußStrG bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Daß aber die Zeugen eines mündlichen Testamentes, die nicht zur Testamentserrichtung herbei... mehr lesen...
Norm: ABGB §565AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Zur Ungültigkeit eines Testamentes muß der Beweis der Testierunfähigkeit erbracht werden. Zweifel an der Testierfähigkeit genügen nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 555/53 Entscheidungstext OGH 15.07.1953 1 Ob 555/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008060 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §586ABGB §594AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Ob die Erblasserin eine Testierabsicht hatte oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können, ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren und ob eine Zeugin Lebensgefährtin des Bedachten im Zeitpunkt der Testamentser... mehr lesen...
Norm: ABGB §585AußStrG §126 Abs1 BJN §1 DVd1
Rechtssatz: Im Verlassenschaftsverfahren ist nur die Frage zu klären, ob die Erklärung der Erblasserin den äußeren Formerfordernissen des § 585 ABGB entspricht. Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden, ob die Äußerung nur im Zuge eines Gespräches erfolgt ist oder ob die Erblasserin den ernsten Willen hatte, ein Testament zu errichten, welche Umstände den Inhalt und nicht... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 Abs1 B
Rechtssatz: Ist es zweifelhaft, ob eine hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittene letztwillige Verfügung ein Testament oder ein Kodizill darstellt, so ist die Klägerrolle den gesetzlichen Erben zuzuweisen. Entscheidungstexte 2 Ob 61/52 Entscheidungstext OGH 30.01.1952 2 Ob 61/52 5 Ob 179/71 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §586AußStrG §126 Abs1
Rechtssatz: Stimmen die Aussagen der Testamentszeugen über den Inhalt des mündlichen Testamentes nicht überein, so betrifft dies die äußere Form des Testamentes. Es ist daher der Testamentserbe gegen den gesetzlichen Erben auf den Rechtsweg zu verweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 467/51 Entscheidungstext OGH 22.08.1951 3 Ob 467/51 SZ 24/208 ... mehr lesen...