Norm
ABGB §585Rechtssatz
Im Verlassenschaftsverfahren ist nur die Frage zu klären, ob die Erklärung der Erblasserin den äußeren Formerfordernissen des § 585 ABGB entspricht. Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert wurden, ob die Äußerung nur im Zuge eines Gespräches erfolgt ist oder ob die Erblasserin den ernsten Willen hatte, ein Testament zu errichten, welche Umstände den Inhalt und nicht die äußere Form des Testamentes betreffen, muß im Rechtswege entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008042Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0030OB00200_5300000_001