Norm
ABGB §589Rechtssatz
Daß das Protokoll über die Errichtung eines gerichtlichen Testamentes von beiden eidlich verpflichteten Gerichtspersonen unterschrieben werden muß, ist zwar überwiegende Ansicht der Lehre, doch die Frage, ob das Unterbleiben einer dieser Unterschriften ein Formfehler ist, der Ungültigkeit des Testamentes nach sich zieht, im Gesetz selbst nicht ausdrücklich geregelt. Wird dem gesetzlichen Erben für den Erbrechtsprozeß gegen den in einem mit diesem Fehler behafteten Testament zum Erben Berufenen die Klägerrolle zugewiesen, kommt deshalb offenbare Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099194Dokumentnummer
JJR_19681219_OGH0002_0010OB00262_6800000_001