Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Von der Vermutung des § 11 TEG kann im Bereiche des Abhandlungsverfahrens so lange nicht ausgegangen werden, als die Tatsache des Überlebens des Testamentserben behauptet wird und nicht feststeht, daß der Beweis hierüber mißlungen ist oder nicht. Darüber kann aber im Verfahren außer Streitsachen nicht entschieden werden (GlU Nr 10559). Bis dahin ist die Verlassenschaft nach dem Testamentserben in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen und bei der Zuteilung der Klägerrolle von der Vorschrift des § 126 Abs 1 AußStrG auszugehen, wonach den zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Personen gegen jene, die sich auf ein formgültiges Testament berufen, die Klägerrolle zuzuteilen ist. Keinesfalls läßt sich dem § 126 Abs 1 AußStrG entnehmen, daß er dann nicht zur Anwendung zu kommen habe, wenn der Zeitpunkt des Todes des Testamentserben noch nicht feststeht, bzw der Beweis seines Überlebens noch nicht erbracht wurde. Die Anwendung des § 126 Abs 1 AußStrG in diesem Fall ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0099153Dokumentnummer
JJR_19650421_OGH0002_0010OB00069_6500000_001