RS OGH 1956/9/26 7Ob478/56, 6Ob271/67, 8Ob62/70, 4Ob537/72, 3Ob592/76, 7Ob727/77, 1Ob560/78, 7Ob635/

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Veröffentlicht am 26.09.1956
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Norm

ABGB §591
AußStrG §122
AußStrG §126 Abs1 B

Rechtssatz

Die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes ist schon dann anzunehmen, wenn dargetan ist, daß bei der letztwilligen Erklärung drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren, worunter Personen zu verstehen sind, die nicht offenbar von der Funktion eines Testamentszeugen im Sinne der §§ 591 ff ABGB ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007956

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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