Norm
AußStrG §126 Abs1 BRechtssatz
Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form, doch begründet nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen einen Mangel der äußeren Form. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Aussagen der Zeugen über den wesentlichen Punkt der Erbeinsetzung oder beim negativen Testament über den Ausschluss von Erbrecht nicht übereinstimmen und auch eine Auslegung der Aussagen nach dem im Verlassenschaftsverfahren hiefür allein maßgebenden Inhalt des Protokolls über die eidliche Vernehmung nicht ohne weiteres die Übereinstimmung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015