RS OGH 1974/11/14 6Ob177/74, 7Ob735/77, 1Ob539/84, 7Ob60/99w, 2Ob251/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1974
beobachten
merken

Norm

AußStrG §126 Abs1 B

Rechtssatz

Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form, doch begründet nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen einen Mangel der äußeren Form. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Aussagen der Zeugen über den wesentlichen Punkt der Erbeinsetzung oder beim negativen Testament über den Ausschluss von Erbrecht nicht übereinstimmen und auch eine Auslegung der Aussagen nach dem im Verlassenschaftsverfahren hiefür allein maßgebenden Inhalt des Protokolls über die eidliche Vernehmung nicht ohne weiteres die Übereinstimmung ergibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 177/74
    Entscheidungstext OGH 14.11.1974 6 Ob 177/74
    RZ 1975/17,40 = EvBl 1975/176 S 353 = NZ 1975,168 = SZ 47/129
  • 7 Ob 735/77
    Entscheidungstext OGH 12.01.1978 7 Ob 735/77
  • 1 Ob 539/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 539/84
    NZ 1984,178
  • 7 Ob 60/99w
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 60/99w
    nur: Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form, doch begründet nicht jeder Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen einen Mangel der äußeren Form. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Aussagen der Zeugen über den wesentlichen Punkt drr Erbeinsetzung nicht übereinstimmen. (T1)
  • 2 Ob 251/12v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 251/12v
    Vgl; nur: Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes gehört zur äußeren Form. (T2)
    Beisatz: Voraussetzung für eine gültige mündliche Erbeinsetzung ist, dass die Zeugenaussagen über ihren Inhalt übereinstimmen, weil ansonsten eine in der gehörigen Form errichtete letztwillige Erklärung nicht angenommen werden kann. (T3); Veröff: SZ 2013/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten