Norm: AußStrG §121
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet, ist grundsätzlich ein Sachverständiger für Psychiatrie und/oder Neurologie beizuziehen. Maßgeblich ist vor allem, dass es sich beim beigezogenen Sachverständigen um eine Person handelt, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Berufs und ihrer Erfahrung geeignet ist, ein medizinisches Gutachten über den G... mehr lesen...
Norm: AußStrG §121 ffABGB §823
Rechtssatz: Eine nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde abgegebene Erbserklärung ist zurückzuweisen. Eine vom Abhandlungsgericht vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde angenommene Erbsentschlagung kann nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde wegen Willensmängeln oder fehlender Geschäftsfähigkeit mit Erbschaftsklage angefochten werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §594AußStrG §18 AAußStrG §121AußStrG §122
Rechtssatz: Die Rechtskraft der Zurückweisung einer Erbserklärung auf Grund einer von bestimmten, zum Teil zur Zeugenschaft nicht fähigen Personen bezeugten mündlichen letzten Willenserklärung steht der Annahme einer Erbserklärung auf Grund derselben, aber von zumindest einer weiteren nun namhaft gemachten, zur Zeugenschaft fähigen Person bezeugten letzten Willenserklärung nicht entg... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E2AußStrG §121
Rechtssatz: Ein Erbanwärter hat vom Zeitpunkt an, in dem er seine Erklärung abgegeben hat, der entnommen werden kann, er strebe als Erbe den Erwerb des Nachlasses an, auch wenn die Erklärung erst im Rekurs ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe des Erbrechtstitels und ohne Angabe, ob sie unbedingt oder bedingt abgegeben wird, erfolgte, bis zur rechtskräftigen Zurückweisung dieser Erklärung ein Rekursrech... mehr lesen...
Norm: ABGB §726AußStrG §73AußStrG §121
Rechtssatz: Stellung des Vermächtnisnehmers bei der jure-crediti-Einantwortung: Der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert in Ansehung der Rechte des Erblassers als Untervermieters gegenüber seinem Untervermieter fort, wenn diese Rechte bei der jure-crediti-Einantwortung nicht berücksichtigt worden sind. Die Legitimation des Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung (§ 19 Abs 2 Z 12 MG) das zwischen dem Erblasser... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §121AußStrG §122AußStrG §125AußStrG §158
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass eine in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung nur dann zurückzuweisen ist, wenn sie vom absoluten Nichterben, d.h. von jemanden, der gar nicht Erbe sein kann, abgegeben wurde, muss auch für den Nacherben gelten, der behauptet, dass der Substitutionsfall eingetreten sein, und daher eine Erbserklärung abgibt. Die Frage, ob der Substitution... mehr lesen...
Norm: ABGB §532ABGB §799AußStrG §121
Rechtssatz: Die Erbrechtsnachfolge ist immer eine Gesamtrechtsnachfolge, auch wenn sie nur einen Bruchteil des Nachlasses betrifft. Es ist daher rechtlich nicht möglich, die Erbserklärung auf bestimmte Teile des Nachlaßvermögens zu beschränken. Entscheidungstexte 1 Ob 317/55 Entscheidungstext OGH 11.05.1955 1 Ob 317/55 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §799AußStrG §121
Rechtssatz: Wer eine Erbserklärung auf Grund eines Testamentes abgegeben hat, kann für den Fall der Ungültigkeit dieses Testamentes eine weitere Erbserklärung auf Grund des Gesetzes oder eines anderen Testamentes abgeben. Entscheidungstexte 2 Ob 461/51 Entscheidungstext OGH 04.10.1951 2 Ob 461/51 3 Ob 840/54... mehr lesen...
Norm: ABGB §613ABGB §799AußStrG §121AußStrG §174 Abs1 A
Rechtssatz: Der Nacherbe kann schon vor Eintritt des Substitutionsfalles die Erbserklärung abgeben und das Abhandlungsgericht kann diese auch annehmen und das Erbrecht für ausgewiesen erkennen. Mit der Einantwortung kann jedoch entgegen der von Ehrenzweig vertretenen Ansicht erst nach Eintritt des Substitutionsfalles vorgegangen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §808AußStrG §121
Rechtssatz: Es bleibt den in einem Testamente eingesetzten gesetzlichen Erben unbenommen, sich auf Grund des Gesetzes zu Erben zu erklären, wenn sie die Ungültigkeit des Testamentes behaupten oder dem Testamente eine Auslegung geben, die ihre Erbansprüche auf Grund des Gesetzes zum Teil unberührt läßt. (Ähnlich bereits SZ 17/168!). Entscheidungstexte 2 Ob 311/50 ... mehr lesen...