Norm
ABGB §613Rechtssatz
Der Grundsatz, dass eine in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung nur dann zurückzuweisen ist, wenn sie vom absoluten Nichterben, d.h. von jemanden, der gar nicht Erbe sein kann, abgegeben wurde, muss auch für den Nacherben gelten, der behauptet, dass der Substitutionsfall eingetreten sein, und daher eine Erbserklärung abgibt. Die Frage, ob der Substitutionsfall eingetreten oder aber die Substitution erloschen ist, kann im Abhandlungsverfahren nicht geklärt werden; es hat vielmehr in der Folge eine Verweisung auf den Rechtsweg zu erfolgen, wobei die Parteirollen in sinngemäßer Anwendung der §§ 125 ff AußStrG zu verteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012