Norm
AußStrG §121Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet, ist grundsätzlich ein Sachverständiger für Psychiatrie und/oder Neurologie beizuziehen. Maßgeblich ist vor allem, dass es sich beim beigezogenen Sachverständigen um eine Person handelt, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Berufs und ihrer Erfahrung geeignet ist, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen abzugeben, soweit es für die Beurteilung einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung von Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129734Im RIS seit
02.12.2014Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014