RS OGH 2014/9/17 6Ob147/14g

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Norm

AußStrG §121

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet, ist grundsätzlich ein Sachverständiger für Psychiatrie und/oder Neurologie beizuziehen. Maßgeblich ist vor allem, dass es sich beim beigezogenen Sachverständigen um eine Person handelt, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Berufs und ihrer Erfahrung geeignet ist, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen abzugeben, soweit es für die Beurteilung einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung von Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 147/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 147/14g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129734

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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