Norm
ABGB §726Rechtssatz
Stellung des Vermächtnisnehmers bei der jure-crediti-Einantwortung:
Der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert in Ansehung der Rechte des Erblassers als Untervermieters gegenüber seinem Untervermieter fort, wenn diese Rechte bei der jure-crediti-Einantwortung nicht berücksichtigt worden sind. Die Legitimation des Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung (§ 19 Abs 2 Z 12 MG) das zwischen dem Erblasser und dem Dritten eingegangenen Mietverhältnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 726 ABGB sowie des § 121 Abs 2 AußStrG zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007683Dokumentnummer
JJR_19590624_OGH0002_0020OB00208_5900000_001