RS OGH 1997/4/2 7Ob2398/96i

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Veröffentlicht am 02.04.1997
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Norm

AußStrG §121 ff
ABGB §823

Rechtssatz

Eine nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde abgegebene Erbserklärung ist zurückzuweisen. Eine vom Abhandlungsgericht vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde angenommene Erbsentschlagung kann nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde wegen Willensmängeln oder fehlender Geschäftsfähigkeit mit Erbschaftsklage angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108214

Dokumentnummer

JJR_19970402_OGH0002_0070OB02398_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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