Norm
AußStrG §121 ffRechtssatz
Eine nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde abgegebene Erbserklärung ist zurückzuweisen. Eine vom Abhandlungsgericht vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde angenommene Erbsentschlagung kann nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde wegen Willensmängeln oder fehlender Geschäftsfähigkeit mit Erbschaftsklage angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108214Dokumentnummer
JJR_19970402_OGH0002_0070OB02398_96I0000_001