Norm
ABGB §808Rechtssatz
Es bleibt den in einem Testamente eingesetzten gesetzlichen Erben unbenommen, sich auf Grund des Gesetzes zu Erben zu erklären, wenn sie die Ungültigkeit des Testamentes behaupten oder dem Testamente eine Auslegung geben, die ihre Erbansprüche auf Grund des Gesetzes zum Teil unberührt läßt. (Ähnlich bereits SZ 17/168!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013