Norm
ABGB §532Rechtssatz
Die Erbrechtsnachfolge ist immer eine Gesamtrechtsnachfolge, auch wenn sie nur einen Bruchteil des Nachlasses betrifft. Es ist daher rechtlich nicht möglich, die Erbserklärung auf bestimmte Teile des Nachlaßvermögens zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007935Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0010OB00317_5500000_001