Norm: ABGB §284fABGB §284gABGB §1007AußStrG 2005 §117AußStrG 2005 §120ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
Rechtssatz: Die Weitergeltung einer „schlichten" Vollmacht, die weder die strengen Formvorschriften des § 284f ABGB erfüllt noch eine Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsfähigkeit darstellt, steht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht entgegen. Vielmehr ist in einem s... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §117 ffAußStrG 2005 §128
Rechtssatz: Auf das Verfahren zur Bewirkung eines Wechsels in der Person des Sachwalters ist § 128 AußStrG nicht anzuwenden. Unanwendbar sind aber auch die anderen Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff AußStrG), maßgebend sind vielmehr die Allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804ABGB §812 BAußStrG §9 E3AußStrG §117GKG §3 Abs1
Rechtssatz: Die Antragslegitimation eines Noterben im Abhandlungsverfahren ist auf die Rechte aus den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. Er hat gegen die Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege kein Rekursrecht. Entscheidungstexte 6 Ob 161/99s Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 161/99s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §117AußStrG §236AußStrG §237
Rechtssatz: Wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, ist diesem gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §117AußStrG §236 ff
Rechtssatz: Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (so vgl auch 4 Ob 5... mehr lesen...
Norm: AußStrG §117AußStrG §237
Rechtssatz: In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens. Entscheidungstexte 8 Ob 675/86 Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 675/86 Veröff: SZ 59/207 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §117GKG §3 Abs1
Rechtssatz: Das Recht auf schriftliche Abhandlungspflege steht gem § 117 AußStrG, § 3 Abs 1 GKoärG nur dem Erben, nicht dessen Bevollmächtigten zu. Entscheidungstexte 3 Ob 518/86 Entscheidungstext OGH 02.04.1986 3 Ob 518/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007917 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §117GKG §3 Abs1
Rechtssatz: § 3 Abs 1 GKoärG verdeutlich die Vorschrift des § 117 AußStrG. Entscheidungstexte 2 Ob 642/85 Entscheidungstext OGH 29.10.1985 2 Ob 642/85 NZ 1986,132 3 Ob 560/92 Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 560/92 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 FAußStrG §236AußStrG §243AußStrG §246 Abs1AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE2AußStrG 2005 §117AußStrG 2005 §127BGB §1896 ff
Rechtssatz: Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellu... mehr lesen...
Norm: ABGB §144ABGB §146bABGB §273AußStrG §117 ffJN idF ZVN 1983 §66 Abs2 BJN idF ZVN 1983 §109 Abs1 B
Rechtssatz: Für die Ermittlung der Zuständigkeit ist nur von Belang, wo die Kinder am Tag der Einleitung des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen einen Aufenthalt hatten. Entscheidungstexte 3 Ob 621/83 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §5AußStrG §117
Rechtssatz: Es ist das Recht des Erben, im Nachlaßverfahren seine Erklärungen und sonstige pflichtgemäß zu stellenden Anträge selbst schriftlich zu stellen; selbst dann, wenn für die anderen Beteiligten der Gerichtskommissär die Abhandlung pflegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß für einen der Erben ein Kollisionskurator bestellt ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §5AußStrG §16AußStrG §117
Rechtssatz: Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Abhandlungsgericht den Antrag des Testamentserben, die Verlassenschaft durch seinen Machthaber abhandeln zu lassen (§117 AußStrG), deshalb abweist, weil derselbe Anwalt schon früher mit einer Vollmacht eines Verlassenschaftsgläubiger eingeschritten war und die Einleitung der Abhandlung beantragt hatte. Die dem Gericht von Amts wegen obliegende Pflicht, die ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §117
Rechtssatz: Das Recht eines Erben, seine Erbserklärung und die sonstigen von ihm zu stellenden Anträge und Nachweisungen nach § 117 AußStrG schriftlich zu erbringen, wird nicht dadurch berührt, daß andere an der Abhandlung beteiligte Personen nicht ebenfalls bereit sind, ihre Anträge schriftlich zu stellen. Entscheidungstexte 1 Ob 321/54 Entscheidungstext OGH 06.05... mehr lesen...
Norm: ABGB §276ABGB §799AußStrG §116AußStrG §117AußStrG §120
Rechtssatz: Zur Frage, in welchem Falle der für abwesende oder unbekannte Erben bestellte Kurator eine Erbserklärung abgeben kann. Entscheidungstexte 1 Ob 734/53 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 1 Ob 734/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS00... mehr lesen...