RS OGH 1985/9/10 2Ob604/85, 2Ob623/86, 1Ob684/86, 1Ob607/87, 8Ob1554/90, 7Ob228/01g, 3Ob272/01y, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AußStrG §9 F
AußStrG §236
AußStrG §243
AußStrG §246 Abs1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE2
AußStrG 2005 §117
AußStrG 2005 §127
BGB §1896 ff

Rechtssatz

Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines Sachwalters nicht gerechtfertigt ist. Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 604/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 604/85
    Veröff: NZ 1986,131
  • 2 Ob 623/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 2 Ob 623/86
    nur: Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. (T1)
    nur: Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes. (T2)
  • 1 Ob 684/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 684/86
    nur T2; Veröff: SZ 59/224
  • 1 Ob 607/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 607/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48
  • 8 Ob 1554/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 1554/90
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 228/01g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 228/01g
    Beisatz: Nahe Angehörige sind nicht legitimiert, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden. (T3)
  • 3 Ob 272/01y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 272/01y
    nur T1
  • 10 Ob 146/05a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 146/05a
    Vgl aber; Beisatz: Materielle Parteistellung kommt gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG solchen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. (T4)
    Beisatz: Dem ein Sachwalterschaftsverfahren einleitenden Ehegatten kommt unter Berücksichtigung der hier materiell maßgebenden deutschen Rechtslage im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. (T5)
  • 1 Ob 215/07k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 215/07k
    Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsanspruch, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet. (T6)
    Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Sachwalterbestellung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen. (T7)
  • 10 Ob 60/07g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 60/07g
    Auch; Beisatz: Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters kommt eine Antragslegitimation nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. (T8)
    Beisatz: Dritten, die ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nur anregen, auch wenn es sich um Verwandte des Betroffenen handelt, kommt somit keine Parteistellung zu. (T9)
    Bem: In der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a war ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Sachwalterbestellungsverfahren betreffend seine Ehegattin zu beurteilen. (T10)
    Veröff: SZ 2007/183
  • 2 Ob 208/08i
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 208/08i
    nur T1; Beis wie T7; Beis wie T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Beisatz: Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. (T11) Beisatz: Auch im Falle der Umbestellung eines Sachwalters haben dritte Personen keine Parteistellung. (T12)
  • 7 Ob 9/09p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 9/09p
    Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11
  • 3 Ob 244/11w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 244/11w
    Auch; nur T2; Auch Beis wie T3
  • 3 Ob 88/12f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 88/12f
    Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4
  • 2 Ob 166/12v
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 166/12v
    Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Ganz generell gilt im Sachwalterschaftsverfahren, dass dritten Personen kein Antragsrecht zukommt; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden. (T13)
    Beisatz: Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst. (T14)
  • 10 Ob 45/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 45/12h
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Daran hat das mit 1. 7. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (beziehungsweise bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T15)
  • 1 Ob 199/15v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
    Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Der Vertragspartner der behinderten Person ist ? kommen ihm auch im Genehmigungsverfahren keine Parteirechte zu ? dennoch Schutzobjekt der (unrichtig) erteilten Rechtskraftbestätigung (§ 150 Geo) über die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags. Hier: Amtshaftung. (T16); Veröff: SZ 2015/129
  • 8 Ob 52/17f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 52/17f
    Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Ihr „Antrag“ auf Bestellung eines Sachwalters stellt nur eine Anregung zum Tätigwerden des Gerichts dar. Die Rückziehung dieses „Antrags“ hat für den Fortgang des Verfahrens keine Relevanz. (T17)
  • 3 Ob 205/19x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 205/19x
    Beis wie T13; Beis wie T14
  • 6 Ob 136/20y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2020 6 Ob 136/20y
    Vgl; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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