- 2 Ob 604/85
Veröff: NZ 1986,131
- 2 Ob 623/86
nur: Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. (T1)
nur: Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes. (T2)
- 1 Ob 684/86
nur T2; Veröff: SZ 59/224
- 1 Ob 607/87
nur T1; Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48
- 8 Ob 1554/90
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 1554/90
Auch; nur T1
- 7 Ob 228/01g
Beisatz: Nahe Angehörige sind nicht legitimiert, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden. (T3)
- 3 Ob 272/01y
nur T1
- 10 Ob 146/05a
Vgl aber; Beisatz: Materielle Parteistellung kommt gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG solchen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. (T4)
Beisatz: Dem ein Sachwalterschaftsverfahren einleitenden Ehegatten kommt unter Berücksichtigung der hier materiell maßgebenden deutschen Rechtslage im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. (T5)
- 1 Ob 215/07k
Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsanspruch, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet. (T6)
Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Sachwalterbestellung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen. (T7)
- 10 Ob 60/07g
Auch; Beisatz: Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters kommt eine Antragslegitimation nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. (T8)
Beisatz: Dritten, die ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nur anregen, auch wenn es sich um Verwandte des Betroffenen handelt, kommt somit keine Parteistellung zu. (T9)
Bem: In der Vorentscheidung
10 Ob 146/05a war ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Sachwalterbestellungsverfahren betreffend seine Ehegattin zu beurteilen. (T10)
Veröff: SZ 2007/183
- 2 Ob 208/08i
nur T1; Beis wie T7; Beis wie T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Beisatz: Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. (T11) Beisatz: Auch im Falle der Umbestellung eines Sachwalters haben dritte Personen keine Parteistellung. (T12)
- 7 Ob 9/09p
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11
- 3 Ob 244/11w
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 244/11w
Auch; nur T2; Auch Beis wie T3
- 3 Ob 88/12f
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 88/12f
Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4
- 2 Ob 166/12v
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 166/12v
Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Ganz generell gilt im Sachwalterschaftsverfahren, dass dritten Personen kein Antragsrecht zukommt; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden. (T13)
Beisatz: Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst. (T14)
- 10 Ob 45/12h
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 45/12h
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Daran hat das mit 1. 7. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (beziehungsweise bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T15)
- 1 Ob 199/15v
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Der Vertragspartner der behinderten Person ist ? kommen ihm auch im Genehmigungsverfahren keine Parteirechte zu ? dennoch Schutzobjekt der (unrichtig) erteilten Rechtskraftbestätigung (§ 150 Geo) über die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags. Hier: Amtshaftung. (T16); Veröff: SZ 2015/129
- 8 Ob 52/17f
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 52/17f
Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Ihr „Antrag“ auf Bestellung eines Sachwalters stellt nur eine Anregung zum Tätigwerden des Gerichts dar. Die Rückziehung dieses „Antrags“ hat für den Fortgang des Verfahrens keine Relevanz. (T17)
- 3 Ob 205/19x
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 205/19x
Beis wie T13; Beis wie T14
- 6 Ob 136/20y
Vgl; Beis wie T14