Norm
AußStrG §117Rechtssatz
Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (so vgl auch 4 Ob 525/75 mit Beisatz zu 6 Ob 538/81 für Rechtslage zur Zeit EntmO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008520Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021