Norm
AußStrG §117Rechtssatz
Das Recht eines Erben, seine Erbserklärung und die sonstigen von ihm zu stellenden Anträge und Nachweisungen nach § 117 AußStrG schriftlich zu erbringen, wird nicht dadurch berührt, daß andere an der Abhandlung beteiligte Personen nicht ebenfalls bereit sind, ihre Anträge schriftlich zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007914Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010OB00321_5400000_001