Norm
AußStrG 2005 §117 ffRechtssatz
Auf das Verfahren zur Bewirkung eines Wechsels in der Person des Sachwalters ist § 128 AußStrG nicht anzuwenden. Unanwendbar sind aber auch die anderen Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff AußStrG), maßgebend sind vielmehr die Allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120329Im RIS seit
22.12.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015