Norm
AußStrG §5Rechtssatz
Es ist das Recht des Erben, im Nachlaßverfahren seine Erklärungen und sonstige pflichtgemäß zu stellenden Anträge selbst schriftlich zu stellen; selbst dann, wenn für die anderen Beteiligten der Gerichtskommissär die Abhandlung pflegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß für einen der Erben ein Kollisionskurator bestellt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005983Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0010OB00161_5800000_001