Norm
AußStrG §117Rechtssatz
Wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, ist diesem gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008521Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019