Norm
AußStrG §117Rechtssatz
In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019