Norm: AußStrG §92 Abs1AußStrG §114
Rechtssatz: Eine analoge Heranziehung der Bestimmung des § 92 Abs 1 AußStrG auch auf den Erben, dem die Stellung eines Noterben zukommt, nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung eine Inventarisierung zu beantragen, scheidet aus, weil für diesen Fall das Gesetz im § 114 AußStrG ausdrücklich (arg: im Fall einer unbedingten Erbserklärung) die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vorsieht. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92AußStrG §114
Rechtssatz: Um zu verhindern, daß die mit der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung ausgelöste Verfahrensart durch einen späteren Antrag eines Miterben auf Inventarisierung zu unnotwendigen Erschwernissen führt, schließt daher die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung einen Verzicht auf eine spätere Inventarisierung der Verlassenschaft in sich ein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E5AußStrG §114AußStrG §179
Rechtssatz: Keine Rekurslegitimation des Inhabers von Sparbüchern gegen den Beschluß auf Einleitung der Nachtragsabhandlung, der Zuweisung der Sparbücher an die Testamentserbin und der Berichtigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses. Entscheidungstexte 1 Ob 613/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 613/94 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §114
Rechtssatz: Die im § 114 AußStrG angeordnete Beschreibung des Verlassenschaftsvermögens obliegt ausschließlich dem Erben. Dem Abhandlungsgericht steht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine Richtigkeit nicht zu. Entscheidungstexte 7 Ob 671/86 Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 671/86 Veröff: NZ 1987,210 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §114
Rechtssatz: Ob der Erbe das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens noch berichtigen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Entscheidungstexte 7 Ob 671/86 Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 671/86 Veröff: NZ 1987,210 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §114
Rechtssatz: Ein Miterbe ist nicht gehindert seinerseits ein gesondertes eidesstättiges Vermögensbekenntnis vorzulegen (vgl auch 7 Ob 689/84) und darin das Verlassenschaftsvermögen nach bestem Wissen mit dem Hinweis zu beschreiben, daß weiteres Vermögen nach seiner Überzeugung zwar vorhanden, daß ihm Näheres aber nicht bekannt sei und daß hierüber ein Rechtsstreit geführt werden, oder das bereits vorliegende eidesstättige Verm... mehr lesen...
Norm: AußStrG §106AußStrG §114
Rechtssatz: Gem §§ 114 Abs 1, 106 Abs 1 AußStrG, sind nicht die durch einen rechtskräftigen Steuerbescheid sanktionierten Steuerbilanzen sondern die sich aus den Büchern ergebenden Werte zugrundezulegen. Entscheidungstexte 3 Ob 599/84 Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 599/84 NZ 1985,189 European C... mehr lesen...
Wilhelm P ist am 3. 8. 1981 verstorben. Der erblasserische Stiefsohn Heinrich M hat auf Grund eines mündlichen Testamentes vom 23. 3. 1977 eine bedingte Erbserklärung abgegeben, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2. 4. 1982 zu Gericht angenommen wurde. In der Folge wandelte er seine Erbserklärung in eine unbedingte um. Die Mutter des Erblassers, Wilhelmine P, ist am 12. 9. 1981 nachverstorben. Die Verlassenschaft nach ihr wird zu 7 A 714/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §784ABGB §804AußStrG §114AußStrG §129
Rechtssatz: Wenn die im Verfahren nach der verstorbenen Pflichtteilsberechtigten angemeldeten Forderungen die Aktiven übersteigen, kann der Verlassenschaftskurator auch den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Nachlaß des Pflichtteilsberechtigten erbenlos ist und ob es zu einer kridamäßigen Nachlaßverteilung oder zu einem Verlassenschaftskonk... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bAußStrG §114GKTG §3GKTG §12
Rechtssatz: Kein Eingriff in die Rechtssphäre eines Erben, wenn das von einem anderen Erben erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrundegelegt wird. Entscheidungstexte 6 Ob 684/77 Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 684/77 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §114
Rechtssatz: Die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses hat keine andere Folge als die, daß es der Abhandlungspflege zugrundezulegen ist. Sie hat hingegen keinerlei Wirkung über das Verlassenschaftsverfahren hinaus. Entscheidungstexte 1 Ob 49/74 Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 49/74 Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §804AußStrG §92 Abs1AußStrG §114
Rechtssatz: Das Recht auf Errichtung eines Inventars steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 92 Abs 1 AußStrG ("oder") Pflichtteilsberechtigten auch dann zu, wenn sie die Absonderung des Nachlasses nicht begehrt haben. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich allerdings mit der Nachlaßnewertung durch ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis (§ 114 AußStrG) zufrieden geben (Weiss in Klang 2. Auflage II... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92 Abs2AußStrG §114 Asb2AußStrG §159
Rechtssatz: Weder der Zuwendung eines Quotenlegates an einen minderjähren Legatar noch eines Legates gemäß § 159 AußStrG schafft die Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars von Amts wegen; es genügt für die Legatsberechnung das eidesstättige Vermögensbekenntnis; glaubt sich der Legatar benachteiligt, so kann er die Leistungsklage einbringen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §114
Rechtssatz: Die Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ist Sache der Parteien. Es ergibt sich aus keiner Gesetzesbestimmung, daß das Abhandlungsgericht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Bekenntnisses zu sorgen hätte (NZ 1930,113; 1928,60 f). Entscheidungstexte 1 Ob 162/65 Entscheidungstext OGH 13.10.1965 1 Ob 162/65 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E1AußStrG §114VersVG §4
Rechtssatz: Keine Rekurslegitimation des Versicherers gegen den Beschluß auf Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, wonach die Erbin berechtigt ist "über die Volksunfall-Versicherungs(inhaber)polizze frei zu verfügen". Entscheidungstexte 7 Ob 139/65 Entscheidungstext OGH 26.05.1965 7 Ob 139/65 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §114
Rechtssatz: Wenn in den eidesstättigen Vermögensbekenntnissen hinsichtlich der Aktiven von den Miterben widersprechende Angaben gemacht werden, so sind vom Verlassenschaftsgericht beide eidesstättige Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrunde zu legen, somit auch die Aktiven, die nur in einem Bekenntnis aufscheinen. Entscheidungstexte 2 Ob 137/56 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E4AußStrG §97 A1AußStrG §114
Rechtssatz: Dem Legatar steht kein Rekursrecht wegen Aufnahme einer Forderung in das Nachlaßinventar oder eidesstättige Vermögensbekenntnis zu. Entscheidungstexte 1 Ob 280/55 Entscheidungstext OGH 04.05.1955 1 Ob 280/55 3 Ob 401/60 Entscheidungstext OGH 21.10.1960 3 Ob 401/60 ... mehr lesen...