Norm
AußStrG §114Rechtssatz
Ein Miterbe ist nicht gehindert seinerseits ein gesondertes eidesstättiges Vermögensbekenntnis vorzulegen (vgl auch 7 Ob 689/84) und darin das Verlassenschaftsvermögen nach bestem Wissen mit dem Hinweis zu beschreiben, daß weiteres Vermögen nach seiner Überzeugung zwar vorhanden, daß ihm Näheres aber nicht bekannt sei und daß hierüber ein Rechtsstreit geführt werden, oder das bereits vorliegende eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem derartigen Hinweis zu unterfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007876Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0070OB00546_8500000_001