RS OGH 1997/7/23 7Ob208/97g, 3Ob83/05k, 1Ob279/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1997
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Norm

AußStrG §92
AußStrG §114

Rechtssatz

Um zu verhindern, daß die mit der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung ausgelöste Verfahrensart durch einen späteren Antrag eines Miterben auf Inventarisierung zu unnotwendigen Erschwernissen führt, schließt daher die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung einen Verzicht auf eine spätere Inventarisierung der Verlassenschaft in sich ein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 208/97g
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 208/97g
    Veröff: SZ 70/154
  • 3 Ob 83/05k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
    nur: Die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung schließt einen Verzicht auf eine spätere Inventarisierung der Verlassenschaft in sich ein. (T1); Veröff: SZ 2005/152
  • 1 Ob 279/06w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 279/06w
    Auch; Beisatz: Das Recht, selbst die Inventarisierung der Verlassenschaft zu verlangen und so der unbeschränkten persönlichen Haftung zu entgehen, steht dem unbedingt erbserklärten Erben nicht zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108223

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00208_97G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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