Norm
AußStrG §114Rechtssatz
Die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses hat keine andere Folge als die, daß es der Abhandlungspflege zugrundezulegen ist. Sie hat hingegen keinerlei Wirkung über das Verlassenschaftsverfahren hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007879Dokumentnummer
JJR_19740329_OGH0002_0010OB00049_7400000_003