RS OGH 1997/7/23 7Ob208/97g

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Veröffentlicht am 23.07.1997
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Norm

AußStrG §92 Abs1
AußStrG §114

Rechtssatz

Eine analoge Heranziehung der Bestimmung des § 92 Abs 1 AußStrG auch auf den Erben, dem die Stellung eines Noterben zukommt, nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung eine Inventarisierung zu beantragen, scheidet aus, weil für diesen Fall das Gesetz im § 114 AußStrG ausdrücklich (arg: im Fall einer unbedingten Erbserklärung) die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108222

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00208_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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