Norm
AußStrG §92 Abs1Rechtssatz
Eine analoge Heranziehung der Bestimmung des § 92 Abs 1 AußStrG auch auf den Erben, dem die Stellung eines Noterben zukommt, nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung eine Inventarisierung zu beantragen, scheidet aus, weil für diesen Fall das Gesetz im § 114 AußStrG ausdrücklich (arg: im Fall einer unbedingten Erbserklärung) die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108222Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00208_97G0000_001