RS OGH 1956/3/14 2Ob137/56, 6Ob684/77, 7Ob622/92

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Veröffentlicht am 14.03.1956
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Norm

AußStrG §114

Rechtssatz

Wenn in den eidesstättigen Vermögensbekenntnissen hinsichtlich der Aktiven von den Miterben widersprechende Angaben gemacht werden, so sind vom Verlassenschaftsgericht beide eidesstättige Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrunde zu legen, somit auch die Aktiven, die nur in einem Bekenntnis aufscheinen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 137/56
    Entscheidungstext OGH 14.03.1956 2 Ob 137/56
  • 6 Ob 684/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 684/77
  • 7 Ob 622/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 622/92
    Beisatz: Mit einer auf einem solchen Vermögensbekenntnis basierenden Einantwortung wird nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers wie Besitz, Eigentum, Forderungen und Verbindlichkeiten uä ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen. (T1) Veröff: NZ 1994,113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007885

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0020OB00137_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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