Norm
AußStrG §114Rechtssatz
Wenn in den eidesstättigen Vermögensbekenntnissen hinsichtlich der Aktiven von den Miterben widersprechende Angaben gemacht werden, so sind vom Verlassenschaftsgericht beide eidesstättige Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrunde zu legen, somit auch die Aktiven, die nur in einem Bekenntnis aufscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007885Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0020OB00137_5600000_001