Norm: AO §20dKO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: Da § 25 Abs 2 KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Arbeitnehmer nach § 25 Abs 2 KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver... mehr lesen...
Norm: AngG §23AngG §23aAO §20c Abs3AO §20dKO idF IRÄG 1994 §25 Abs1KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
Rechtssatz: Wäre dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20c Abs 3 AO (beziehungsweise § 25 Abs 1 KO) ein erhöhter Abfertigungsanspruch in der Zeit, die zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der privilegierten Kündigung durch den Ausgleichsschuldner (beziehungsweise dem Masseverwalter) und dem Zei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §29 II3AO §20dKO §25 Abs2IESG §1 Abs2 Z1IESG §3 Abs3
Rechtssatz: Auf den Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO ist ebenso wie auf jenen des § 20d AO im Unterschied zur Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB, § 29 AngG das anderwärtig Verdiente oder das Ersparte von Anfang an voll anzurechnen. Entscheidungstexte 8 ObS 2080/96g Entscheidungstext OGH 29.08.1996 ... mehr lesen...
Norm: ALVG §16 Abs2AO §20dAO §23 Abs1 Z3IESG §3 Abs3
Rechtssatz: § 3 Abs 3 IESG ist im Sinne einer Begrenzung aller auf einen nach Ende der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG liegenden Bemessungszeitraum entfallenden Ansprüche durch gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine auszulegen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 20 d AO ist daher auch dann gesichert, wenn er einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist l... mehr lesen...
Norm: AO §20bAO §20cAO §20dKO §25
Rechtssatz: Wenn dem Austritt nach § 25 KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach § 20 b Abs 2 und § 20 c Abs 2 AO vorangegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, kommt die Schadenersatzbestimmung des § 20 d AO nicht zur Anwendung. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AO §20d
Rechtssatz: Nach § 20 d AO steht dem Arbeitnehmer ein über die Kündigungsentschädigung hinausgehender Anspruch, sofern sich durch das außerordentliche Kündigungsrecht die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, zu. Entscheidungstexte 9 Ob 901/90 Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 Ob 901/90 9 ObS 20/93 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §29 II1AngG §29 II3AngG §34AO §20dAO §32AO §38AO §54UrlG §9IESG §1 Abs3 Z3
Rechtssatz: Wurde ein auf § 20 d AO gestützter Ersatzanspruch für die ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG festgestellt, bieten die Anspruchbegrenzungen nach dem IESG (insbesondere § 1 Abs 3 Z 3 IESG) keine Handhabe für eine Anrechnung des anderweitig Erworbenen. Dies g... mehr lesen...
Die Klägerin war seit 22. Dezember 1977 bei Alexander S als Verkäuferin im Angestelltenverhältnis beschäftigt; sie bezog ein vereinbartes Gehalt von monatlich 2 800 S netto. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 16. Feber 1978 ist über das Vermögen des Alexander S das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Viktor A zum Masseverwalter bestellt worden. Dieser kundigte am 7. März 1978 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 15. April 1978 auf. Die Klägerin vertritt die Auff... mehr lesen...
Norm: AO §20dKO §25 Abs1KO §46 Abs1 Z4
Rechtssatz: § 46 Abs 1 Z 4 KO bietet für sich allein keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des vorzeitig gekündigten Arbeitnehmers. Der Masseverwalter handelt bei Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechtes nach § 25 Abs 1 KO nämlich rechtmäßig, weshalb die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes nicht analog angewendet werden können, ebensowenig die besonderen Bestimmungen über Ersa... mehr lesen...
Norm: AO §16AO §19AO §20bAO §20dKO §16KO §19KO §20 Abs3KO §21
Rechtssatz: Entgegen dem ungenauen Wortlaut des § 20 Abs 3 KO entstehen die gegen die Konkursmasse wirksamen Vertragsverhältnisse nach §§ 21 bis 25 KO nicht erst nach Konkurseröffnung. Es handelt sich vielmehr nur um andere Erscheinungsformen schon vorher existenter - wenn auch bedingter - Ansprüche, die auch ohne Vorschrift des § 20 Abs 3 KO aufrechenbar wären. Es bedarf daher bezüg... mehr lesen...
Norm: AO §16AO §20bAO §20d
Rechtssatz: War das Rechtsverhältnis, aus dem durch die Erfüllungsablehnung nach § 20 b AO Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO entstanden, sind bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits existent, so sind die diesbezüglichen Forderungen nur durch die Ausgleichseröffnung und wirksame Erfüllungsablehnung bedingt. Entscheidungstexte 5 Ob 307/77 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AO §20d
Rechtssatz: Die Schadenersatzforderung gemäß § 20 d AO ist Ausgleichsforderung. Sie entsteht zwar erst durch eine Rechtshandlung des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung, tritt jedoch an die Stelle einer Forderung anderen Inhalts, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung schon bestanden hat. Die Schadenersatzforderung ist daher anzumelden, gibt Stimmrecht und wird vom Ausgleich betroffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §16AO §20bAO §20d
Rechtssatz: Erlischt infolge Ablehnung der weiteren Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages durch den Ausgleichsschuldner der Erfüllungsanspruch und tritt an seine Stelle ein Schadenersatzanspruch, handelt es sich um einen - gesetzlich - bedingten Anspruch im Sinne des § 16 AO. Der Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, ist sohin in diesem Umfange einem aufschiebend bedingten Recht gleichzuhalten. E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1336 EABGB §1336 FAO §20c Abs2AO §20dAO §20eKO §23 Abs1KO §25a
Rechtssatz: 1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter un... mehr lesen...