RS OGH 1999/9/9 8ObS379/97m

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Norm

AO §20d
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2

Rechtssatz

Da § 25 Abs 2 KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Arbeitnehmer nach § 25 Abs 2 KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vertraglich vereinbarten Kündigungstermin gebührenden Entgelts zu. Soweit in 8 ObS 3/98v die Auffassung vertreten wurde, längere vertragliche Kündigungsfristen seien bereits im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach § 25 Abs 2 KO nicht zu berücksichtigen, wird dies nicht aufrechterhalten. Gleiches gilt für den vom Gesetzgeber als Vorbild für § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 genommenen § 20d AO (SZ 49/109; 5 Ob 301/78).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112389

Dokumentnummer

JJR_19990909_OGH0002_008OBS00379_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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