Norm
AO §20dRechtssatz
Da § 25 Abs 2 KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Arbeitnehmer nach § 25 Abs 2 KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vertraglich vereinbarten Kündigungstermin gebührenden Entgelts zu. Soweit in 8 ObS 3/98v die Auffassung vertreten wurde, längere vertragliche Kündigungsfristen seien bereits im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach § 25 Abs 2 KO nicht zu berücksichtigen, wird dies nicht aufrechterhalten. Gleiches gilt für den vom Gesetzgeber als Vorbild für § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 genommenen § 20d AO (SZ 49/109; 5 Ob 301/78).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112389Dokumentnummer
JJR_19990909_OGH0002_008OBS00379_97M0000_002