Norm
AO §16Rechtssatz
War das Rechtsverhältnis, aus dem durch die Erfüllungsablehnung nach § 20 b AO Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO entstanden, sind bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits existent, so sind die diesbezüglichen Forderungen nur durch die Ausgleichseröffnung und wirksame Erfüllungsablehnung bedingt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051537Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_004