Norm
AO §20dRechtssatz
Die Schadenersatzforderung gemäß § 20 d AO ist Ausgleichsforderung. Sie entsteht zwar erst durch eine Rechtshandlung des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung, tritt jedoch an die Stelle einer Forderung anderen Inhalts, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung schon bestanden hat. Die Schadenersatzforderung ist daher anzumelden, gibt Stimmrecht und wird vom Ausgleich betroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051739Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_005