Norm
AO §20dRechtssatz
§ 46 Abs 1 Z 4 KO bietet für sich allein keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des vorzeitig gekündigten Arbeitnehmers. Der Masseverwalter handelt bei Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechtes nach § 25 Abs 1 KO nämlich rechtmäßig, weshalb die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes nicht analog angewendet werden können, ebensowenig die besonderen Bestimmungen über Ersatzansprüche des zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers (insbesondere § 1162 b ABGB, § 29 AngG). Das gleiche muß für die - nach wie vor fortbestehende - Schadenersatzregelung des § 20 d AO gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051720Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00039_7900000_001