Norm
AO §16Rechtssatz
Entgegen dem ungenauen Wortlaut des § 20 Abs 3 KO entstehen die gegen die Konkursmasse wirksamen Vertragsverhältnisse nach §§ 21 bis 25 KO nicht erst nach Konkurseröffnung. Es handelt sich vielmehr nur um andere Erscheinungsformen schon vorher existenter - wenn auch bedingter - Ansprüche, die auch ohne Vorschrift des § 20 Abs 3 KO aufrechenbar wären. Es bedarf daher bezüglich der Aufrechnung der Schadenersatzansprüche des Ausgleichsgläubigers nach § 20 d AO keiner dem § 20 Abs 3 KO entsprechenden Bestimmung im Ausgleichsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051524Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_001