RS OGH 1999/6/24 8ObS250/98t

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Norm

AngG §23
AngG §23a
AO §20c Abs3
AO §20d
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2

Rechtssatz

Wäre dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20c Abs 3 AO (beziehungsweise § 25 Abs 1 KO) ein erhöhter Abfertigungsanspruch in der Zeit, die zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der privilegierten Kündigung durch den Ausgleichsschuldner (beziehungsweise dem Masseverwalter) und dem Zeitpunkt der bis zur ordentlichen Kündigung hätte verstreichen müssen, entstanden, so gebührt er dem Arbeitnehmer gemäß § 20d AO (beziehungsweise § 25 Abs 2 KO) ungekürzt, unabhängig davon, ob er im übrigen in dieser Zeit etwas ins Verdienen gebracht oder absichtlich zu verdienen versäumt hat, was er sich anrechnen lassen muss, weil diesem Ersatzanspruch im deckungsgleichen Zeitraum - anders als beim laufenden Entgelt oder beim Urlaubsanspruch - kein anrechenbarer gleichartiger Vorteil gegenübersteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112132

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_008OBS00250_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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